Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Besetzte Gebiete
Artikel 47
Den geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, sollen in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen werden, weder wegen irgendeiner Veränderung, die sich als Folge der Besetzung in den Institutionen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergeben könnte, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besetzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Annexion des ganzen oder eines Teiles des besetzten Gebietes durch die Besetzungsmacht.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005021
alte Dokumentnummer
N1195315290R