Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Ernährung und Bekleidung
Artikel 89
Die tägliche Lebensmittelration der Internierten soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um ihnen einen normalen Gesundheitszustand zu gewährleisten und um Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der Internierten soll ebenfalls Rechnung getragen werden.
Außerdem soll den Internierten die Möglichkeit zur Zubereitung der zusätzlichen Lebensmittel gegeben werden, über die sie unter Umständen verfügen.
Trinkwasser soll ihnen in genügender Menge geliefert werden. Tabakgenuß soll gestattet sein.
Arbeitende Internierte sollen eine der Natur ihrer Arbeit entsprechende Zusatzration erhalten.
Schwangere Frauen und Wöchnerinnen sowie Kinder unter 15 Jahren sollen eine ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechende Zusatzration erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005063
alte Dokumentnummer
N1195315332R