Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 90Artikel 90
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 90
Den Internierten sind bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen zu gewähren, um sich mit Kleidung, Schuhen und Leibwäsche auszustatten und sich auch späterhin nach Bedarf damit einzudecken. Wenn die Internierten keine für das Klima ausreichenden Kleider besitzen und sich solche auch nicht beschaffen können, soll sie die Gewahrsamsmacht unentgeltlich ausstatten.
Die den Internierten von der Gewahrsamsmacht gelieferten Kleider und die darauf angebrachten äußeren Kennzeichen dürfen weder entehrenden Charakter haben noch zur Lächerlichkeit Anlaß geben.
Die Arbeiter sollen einen Arbeitsanzug erhalten, einschließlich geeigneter Schutzkleidung, wenn immer die Art ihrer Arbeit dies erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005064
alte Dokumentnummer
N1195315333R