Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte ÜRBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1959Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)
§ 2.Paragraph 2,
Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und der entsprechenden Ansätze der Bundesvoranschläge für 1959 und 1960 für die Jahre 1958, 1959 und 1960 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr: Im Hinblick auf die im Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,, in der Fassung des Abschnittes römisch eins des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543 aus 1939,, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 Paragraph 2, des Bundesfinanzgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958,, und der entsprechenden Ansätze der Bundesvoranschläge für 1959 und 1960 für die Jahre 1958, 1959 und 1960 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:
an die katholische Kirche
100,000.000 S,
an die evangelische Kirche A. und H. B.
5,000.000 S,
an die altkatholische Kirche
300.000 S.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256360