Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte ÜRBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1959Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen. Der Vorschuß für das Jahr 1960 ist bis längstens 30. September 1960 flüssigzumachen.
(2)Absatz 2,Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
vertreten durch den Ordinarius;
für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
vertreten durch den Synodalrat.
(3)Absatz 3,Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Absatz 2, empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256364