Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 24.
1.Ziffer eins Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gründen an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.
2.Ziffer 2 Ist der Präsident der Meinung, daß eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.
3.Ziffer 3 Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005265
alte Dokumentnummer
N1195610472P