Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 25.
1.Ziffer eins Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdrücklich anders bestimmt.
2.Ziffer 2 Unter der Bedingung, daß die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, daß je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden können.
3.Ziffer 3 Ein Quorum von neun Richtern genügt zur Bildung des Gerichtshofes.
Schlagworte
Präsenzquarum, Tagung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005266
alte Dokumentnummer
N1195610473P