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Art. 26 UNO-Charta

Fassungen
ab 14.12.1955 — BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute14.12.1955 BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statut des Internationalen Gerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

14.12.1955BGBl. Nr. 120/1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UNO-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 26.

Ziffer eins Der Gerichtshof kann jederzeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung, aus drei oder mehr Richtern bestehende Kammer einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel Angelegenheiten, die sich auf die Arbeit und auf die Durchfuhr und den Verkehr beziehen.

Ziffer 2 Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt.

Ziffer 3 Von den in diesem Artikel vorgesehenen Kammern sollen Angelegenheiten verhandelt und entschieden werden, wenn die Parteien es beantragen.

Schlagworte

Verkleinerter Senat

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005267

Alte Dokumentnummer

N1195610474P