Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 16.04.1956 — BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute16.04.1956 BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

16.04.1956BGBl. Nr. 121/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/04 Europarat

Text

ARTIKEL 15

(a) Das Ministerkomitee prüft auf Empfehlung der Beratenden Versammlung oder von Amts wegen die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Europarates geeignet sind, einschließlich des Abschlusses von Abkommen und Vereinbarungen und der Annahme einer gemeinsamen Politik durch die Regierungen in bestimmten Fragen. Seine Beschlüsse werden vom Generalsekretär den Mitgliedern mitgeteilt.

(b) Die Beschlüsse des Ministerkomitees können gegebenenfalls die Form von Empfehlungen an die Regierungen annehmen. Das Komitee kann die Regierungen auffordern, ihm über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005326

Alte Dokumentnummer

N1195610608S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/121/A15/NOR12005326