Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1956Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
ARTIKEL 18
Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere
die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;
den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden und die Dauer seines Mandats;
das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für die Einreichung der Entschließungsanträge;
die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung von Beauftragten gemäß Artikel 14.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12005329
alte Dokumentnummer
N1195610611S