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Art. 20

Fassungen
ab 16.04.1956 — BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute16.04.1956 BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

16.04.1956BGBl. Nr. 121/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/04 Europarat

Text

ARTIKEL 20

(a) Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und die Stimmen der Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, sind für Entschließungen des Komitees über folgende wichtige Fragen erforderlich:

  1. Absatz i,
    Empfehlungen nach Artikel 15 (b);
  2. Absatz i, i,
    Fragen nach Artikel 19;
  3. Absatz i, i, i,
    Fragen nach Artikel 21 (a) (i) und (b);
  4. Absatz i, v,
    Fragen nach Artikel 33;
  5. Absatz v,
    Empfehlungen für die Abänderung der Artikel 1 (d), 7, 15, 20 und 22; und
  6. Absatz v, i,
    alle sonstigen Fragen, für die das Komitee wegen ihrer Bedeutung durch eine unter den Voraussetzungen des nachstehenden Absatzes (d) angenommene Entschließung gegebenenfalls die Einstimmigkeit vorschreibt.

(b) Fragen aus dem Bereich der Geschäftsordnung oder der Haushalts- oder Verwaltungsordnungen können den Gegenstand einer Entscheidung bilden, die mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt wird.

(c) Die in Anwendung der Artikel 4 und 5 gefaßten Entschließungen des Komitees bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben.

(d) Alle sonstigen Entschließungen des Komitees werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt. Zu diesen Entschließungen gehören insbesondere diejenigen über die Annahme des Haushaltsplans, der Geschäftsordnung, der Haushalts- und Verwaltungsordnungen, die Empfehlungen über die Änderung der vorstehend unter (a) (v) nicht erwähnten Artikel dieser Satzung sowie darüber, welcher Absatz dieses Artikels im Zweifelsfalle anzuwenden ist.

Schlagworte

Abstimmung, Beschlußfassung, Budget, Haushaltsordnung, Willensbildung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005331

alte Dokumentnummer

N1195610613S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/121/A20/NOR12005331