Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1956Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
ARTIKEL 32
Die Beratende Versammlung tritt alljährlich zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, deren Zeitpunkt und Dauer von der Versammlung so festgesetzt werden, daß jedes Zusammentreffen mit den Sitzungsperioden der Parlamente der Mitglieder und der Generalversammlung der Vereinten Nationen nach Möglichkeit vermieden wird. Die Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden darf einen Monat nicht überschreiten, es sei denn, daß die Versammlung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einvernehmen etwas anderes beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12005343
alte Dokumentnummer
N1195610625S