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Art. 5

Fassungen
ab 16.04.1956 — BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.04.1956 BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.04.1956BGBl. Nr. 121/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/04 Europarat

Text

ARTIKEL 5

(a) Unter besonderen Umständen kann ein europäisches Land, das für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, vom Ministerkomitee eingeladen werden, assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden. Jedes auf diese Weise eingeladene Land erwirbt die Eigenschaft eines assoziierten Mitgliedes mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über die Annahme dieser Satzung beim Generalsekretär. Die assoziierten Mitglieder können nur in der Beratenden Versammlung vertreten sein.

(b) In dieser Satzung umfaßt der Ausdruck „Mitglied“ auch die assoziierten Mitglieder, soweit es sich nicht um die Vertretung im Ministerkomitee handelt.

Schlagworte

Assoziierung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005316

alte Dokumentnummer

N1195610598S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/121/A5/NOR12005316