Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1956Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Jedem Mitglied des Europarates, das sich einer schweren Verletzung der Bestimmungen des Artikels 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig entzogen und es kann vom Ministerkomitee aufgefordert werden, gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen seinen Austritt zu erklären. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Komitee beschließen, daß das Mitglied von einem vom Komitee bestimmten Zeitpunkt an dem Rat nicht mehr angehört.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12005319
Alte Dokumentnummer
N1195610601S