Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1965Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Abstimmung.
Artikel 27.
1.Ziffer eins Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat eine Stimme.
2.Ziffer 2 Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt.
3.Ziffer 3 Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel römisch sechs und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005379
alte Dokumentnummer
N1195611562T