Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Verfahren.
Artikel 28.
1.Ziffer eins Der Sicherheitsrat ist so einzurichten, daß er in der Lage ist, seine Funktionen ständig auszuüben. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat zu diesem Zweck am Sitz der Organisation jederzeit vertreten zu sein.
2.Ziffer 2 Der Sicherheitsrat hält periodische Sitzungen ab, in denen jedes seiner Mitglieder je nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch irgendeinen anderen besonders bestimmten Vertreter vertreten sein kann.
3.Ziffer 3 Der Sicherheitsrat kann Sitzungen auch an anderen Orten als am Sitz der Organisation abhalten, wenn dies seiner Meinung nach seine Arbeit möglichst erleichtert.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005380
alte Dokumentnummer
N1195611563T