Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1956Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 10
FINANZIELLE REGELUNG
a)Litera a Die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Gehälter und Ausgaben des Verwaltungssekretariates zu übernehmen und den notwendigen Sachaufwand für das reibungslose Arbeiten der Konferenz zu leisten. Wenn jedoch eines der Organe der Konferenz außerhalb ihres Sitzes zusammentritt, trägt das einladende Land die durch diese Sitzung verursachten Kosten, mit Ausnahme der Gehälter des Verwaltungssekretariates, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden.
b)Litera b Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konferenz, die nicht Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen zu den Ausgaben der Konferenz entsprechend den zwischen diesen Regierungen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit speziell zu treffenden Vereinbarungen bei.
c)Litera c Die Bestimmungen über die Anwendung des gegenwärtigen Artikels und des obigen Artikels 7 bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR12005479
alte Dokumentnummer
N1195614651P