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Art. 11

Fassungen
ab 26.04.1954 — BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute26.04.1954 BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

26.04.1954BGBl. Nr. 231/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 11

BEZIEHUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Litera a Die Konferenz kann Beziehungen zu den internationalen, übernationalen, zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die an den Fragen des europäischen Inlandtransportwesens interessiert sind, herstellen.

Litera b Wenn die Konferenz mit bestimmten technischen Fragen befaßt wird, die eine besondere Untersuchung erfordern können, überträgt der Rat oder der Ausschuß – soweit ihm dies jeweils möglich ist – und in der ihm am zweckmäßigsten scheinenden Art und Weise die Aufgabe, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, einer internationalen, zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen kompetenten Organisation, die sich mit Fragen des europäischen Inlandtransportwesens befaßt. Auf diese Untersuchungen gestützt, unterbreitet der Ausschuß seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung.

  1. Litera c
    (1) Es wird anerkannt, daß die Konferenz größtes Interesse hat, die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit über Fragen des europäischen Inlandtransportwesens, die von allgemein wirtschaftlichem Interesse sind, sowie auch andere in obigem Absatz a) erwähnte Organisationen über die Transportprobleme zu Rate zu ziehen, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Diese Beratung beruht in jedem Falle, wo dies möglich ist, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
  2. Absatz 2,
    Wenn die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit der Ansicht ist, daß eine durch die gegenwärtige Konferenz untersuchte Frage von allgemein wirtschaftlichem Interesse ist, kann sie mit Einstimmigkeit verlangen, konsultiert zu werden, wobei vorausgesetzt wird, daß auch die Konferenz unter den gleichen Bedingungen verlangen kann, über die in ihre eigene Kompetenz fallenden Probleme von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit konsultiert zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005480

Alte Dokumentnummer

N1195614652P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/231/A11/NOR12005480