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Art. 14

Fassungen
ab 26.04.1954 — BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute26.04.1954 BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

26.04.1954BGBl. Nr. 231/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 14

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND INKRAFTTRETEN

1. Das gegenwärtige Protokoll steht zur Unterzeichnung in Brüssel bis 1. Mai 1954 für alle Regierungen offen, die bei der in Brüssel vom 13. bis 17. Oktober 1953 abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertreten waren.

2. Jede dieser Regierungen kann Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls werden:

Litera a durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

Litera b durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

3. In den in Absatz 2 b) des gegenwärtigen Artikels in Betracht gezogenen Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt und die Ratifikation wird am Tage der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Die in obigem Absatz 1 angeführten Länder werden hievon durch die belgische Regierung in Kenntnis gesetzt.

4. Das gegenwärtige Protokoll tritt in Kraft, sobald mindestens sechs Regierungen es entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifikation endgültig genehmigt haben. Für jede Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es am Tage dieser Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.

5. Um jedoch jede Verzögerung zu vermeiden, kommen die Regierungen, die das Protokoll mit Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, überein, es bis zu seinem Inkrafttreten vom Augenblick der Unterzeichnung an provisorisch anzuwenden, soweit die Verfassungsbestimmungen ihrer Länder es zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005483

alte Dokumentnummer

N1195614655P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/231/A14/NOR12005483