Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1956Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 15
BEITRITT
1. Jede europäische Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann durch Beitritt Vertragspartner werden, nachdem ihr Antrag auf Aufnahme in die Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt wurde.
2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt und der Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR12005484
Alte Dokumentnummer
N1195614656P