Kurztitel
Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1956Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 16
KÜNDIGUNG
Jede Mitgliedsregierung kann das gegenwärtige Protokoll kündigen, indem sie dies der belgischen Regierung sechs Monate vorher bekanntgibt; die belgische Regierung setzt die anderen Mitgliedsregierungen hievon in Kenntnis.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die zu diesem Zweck entsprechend ermächtigt wurden, das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, den 17. Oktober 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung Belgiens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle teilnehmenden Regierungen übermitteln wird.