Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 13 ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 13, ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3 angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im Paragraph 13, Absatz 3, angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages und je eine Abschrift der vorgelegten Urkunden der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht mit vier Wochen zu bestimmenden Frist zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Die Republik Österreich hat im Verfahren die Stellung einer Partei.
(4)Absatz 4,Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
Anmerkung
zu Abs. 1: Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12014406
alte Dokumentnummer
N1199327170J