Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
Anpassung der öffentlichen Verwaltungen und Aufsichten.
§ 15.Paragraph 15,
Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach § 13 stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach Paragraph 13, stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005512
alte Dokumentnummer
N1195617425S