Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Beschlüsse auf Abtretung nach § 31, Verfügungen gemäß § 33 Abs. 1 sowie Beschlüsse gemäß § 33 Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.Beschlüsse auf Abtretung nach Paragraph 31,, Verfügungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, sowie Beschlüsse gemäß Paragraph 33, Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.
(2)Absatz 2,Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß § 31 oder eine Verfügung gemäß § 33 Abs. 1 in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß § 31 oder § 33 Abs. 1 vorzugehen hat.Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß Paragraph 31, oder eine Verfügung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005534
alte Dokumentnummer
N1195617447S