Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 38.Paragraph 38,
Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2 gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt. Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß Paragraph 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß Paragraph 33, Absatz 2, gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005535
alte Dokumentnummer
N1195617448S