Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse für die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingegangen worden sind, haftet die Republik Österreich jeweils mit dem übergegangenen Vermögenswert (§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört.Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse für die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingegangen worden sind, haftet die Republik Österreich jeweils mit dem übergegangenen Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört.
(2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Verbindlichkeiten, die in Ansehung der in Abs. 1 genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem 31. Dezember 1956 eingegangen werden.Die Regelung des Absatz eins, gilt auch für Verbindlichkeiten, die in Ansehung der in Absatz eins, genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem 31. Dezember 1956 eingegangen werden.
(3)Absatz 3,Den Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (§ 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.Den Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.
(4)Absatz 4,Dingliche Rechte Dritter, die an Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht.
Schlagworte
Rückstellungsvergleich
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005501
alte Dokumentnummer
N1195617414S