Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Ansprüche, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. Juli 1955 entstanden sind, gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden, andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
(2)Absatz 2,Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1.Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005502
alte Dokumentnummer
N1195617415S