Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1957Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Durch das Außerkrafttreten eines der in der Präambel angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der Präambel angeführten Abkommen nicht berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12005574
alte Dokumentnummer
N1195714551P