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Art. 4

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 245/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 245/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 245/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Republik Österreich zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz gegen das schuldtragende Organ das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die dem Organ, aus dessen Verhalten der Anspruch abgeleitet wird, unmittelbar vorgesetzte Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die berufen ist, die haftende Körperschaft im Rechtsstreit zu vertreten.

Schlagworte

Regreß

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000296

Dokumentnummer

NOR12005567

alte Dokumentnummer

N1195714544P