Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1957Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Der Gebietsstaat hat, wenn gegen ihn ein Anspruch auf Grund des Artikels 1 geltend gemacht wird, den Nachbarstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und diesen im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Der Nachbarstaat ist verpflichtet, dem Gebietsstaat unverzüglich die ihm erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach seinen Vorschriften zulässig ist.
(3)Absatz 3,Der Gebietsstaat hat den Nachbarstaat von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleichs oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12005569
alte Dokumentnummer
N1195714546P