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Art. 6

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 245/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 245/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 245/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat hat, wenn gegen ihn ein Anspruch auf Grund des Artikels 1 geltend gemacht wird, den Nachbarstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und diesen im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Der Nachbarstaat ist verpflichtet, dem Gebietsstaat unverzüglich die ihm erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach seinen Vorschriften zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Gebietsstaat hat den Nachbarstaat von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleichs oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000296

Dokumentnummer

NOR12005569

alte Dokumentnummer

N1195714546P