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Art. 10

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 66/1957
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 66/1957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 66/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Internationales Ausstellungsbüro.

Artikel 10.

Es wird ein Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Dieses Büro besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuß beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse die im folgenden Artikel vorgesehene Geschäftsordnung regelt.

Die erste Sitzung des Verwaltungsrates des Internationalen Büros wird von der Französischen Regierung in dem auf die Inkraftsetzung des Abkommens folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Rat den Sitz des Internationalen Büros zu bestimmen und den Direktor zu wählen.

Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit einer Nationalität eines der Vertragsländer. Seine Amtsdauer bestimmt das interne Reglement; seine Bezüge werden vom Rat auf Vorschlag der Budgetkommission festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005584

Alte Dokumentnummer

N1195714872R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A10/NOR12005584