Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 11.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den vertragschließenden Ländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder je Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die von ihr nominiert wurden, mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

Der Rat entscheidet über alle Fragen, für die er auf Grund dieses Abkommens zuständig ist; er berät und beschließt die geschäftsordnungsmäßige Regelung der Einrichtung und des inneren Dienstbetriebes des Internationalen Büros. Er setzt den Haushaltsplan für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Rechnungslegung.

Schlagworte

Budget

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005585

Alte Dokumentnummer

N1195714873R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A11/NOR12005585