Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 13.

Der Klasseneinteilungsausschuß setzt sich aus den von ihren Regierungen ernannten Vertretern von zwölf vertragschließenden Ländern zusammen.

Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Büro bestimmt, die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmäßigen Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der Geschäftsordnung des Büros.

Der Ausschuß kann ein oder zwei von der Internationalen Handelskammer bezeichnete Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

Der Ausschuß unterbietet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie nicht - unbeschadet ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung - gleichartig ist einer vorhergehenden Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005587

Alte Dokumentnummer

N1195714875R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A13/NOR12005587