Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 14.
Der Haushalt des Internationalen Büros wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Büros werden von den vertragschließenden Ländern eingebracht. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird entsprechend ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchstbesteuerten Länder darf 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, außer bei Erhöhung des oben festgesetzten Haushalts. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, benennen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist. Ihr Beitrag ist demjenigen dieses Landes gleich.
Der Verwaltungsrat kann außerdem die Erhebung jeglicher anderer Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Gruppen und Einzelne zulassen.
Anmerkung
Anstatt: Völkerbund nunmehr: Vereinte Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005588
Alte Dokumentnummer
N1195714876R