Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 22.
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und können dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissar oder einem Delegierten errichtet sind, der gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005596
Alte Dokumentnummer
N1195714884R