Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 23.

Die nationale Abteilung eines Landes kann nur Gegenstände umfassen, die zu diesem Lande gehören.

Mit Genehmigung des Kommissars oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein zu einem anderen Lande gehöriger Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, daß er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, daß er ohne Einfluß auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und daß er selbst in diesem Zusammenhang keine Auszeichnung erhält.

Als zur Industrie und Landwirtschaft eines Landes gehörig gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet geerntet oder hergestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005597

Alte Dokumentnummer

N1195714885R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A23/NOR12005597