Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 23.
Die nationale Abteilung eines Landes kann nur Gegenstände umfassen, die zu diesem Lande gehören.
Mit Genehmigung des Kommissars oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein zu einem anderen Lande gehöriger Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, daß er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, daß er ohne Einfluß auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und daß er selbst in diesem Zusammenhang keine Auszeichnung erhält.
Als zur Industrie und Landwirtschaft eines Landes gehörig gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet geerntet oder hergestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005597
Alte Dokumentnummer
N1195714885R