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Art. 29

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 29.

Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände wird einem internationalen Preisgericht anvertraut, das gemäß folgenden Bestimmungen gebildet wird:

Ziffer eins Jedes Land muß in dem Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein, wobei vor allem die Zahl der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen) und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche zu berücksichtigen ist.

Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt werden, außer wenn die Ausstellungsverwaltung und der Kommissar oder Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend anerkennen, daß diese Vertretung durch die Bedeutung seiner Beteiligung in dieser Klasse nicht gerechtfertigt ist.

Kein Land kann mehr als sieben Preisrichter in der gleichen Klasse haben; diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen der flüssigen und festen Nahrungsmittel.

Ziffer 2 Das Preisrichteramt muß solchen Personen übertragen werden, welche die notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.

Ziffer 3 Die Preisrichter können in ihr Amt nur mit Zustimmung ihrer Regierung eingesetzt werden.

Ziffer 4 Das Preisgericht umfaßt drei Grade oder Instanzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005603

Alte Dokumentnummer

N1195714891R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A29/NOR12005603