Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 30.

Die Auszeichnungen gliedern sich in fünf Klassen:

Ziffer eins Großer Preis,

Ziffer 2 Ehrenurkunde,

Ziffer 3 Goldene Denkmünze,

Ziffer 4 Silberne Denkmünze,

Ziffer 5 Bronzene Denkmünze.

Außerdem können auf Vorschlag solcher Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichtes sind, Mitarbeitern oder Gehilfen Urkunden verliehen werden.

Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichtes kann von den Trägern dieses Amtes in allen den Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.

Die Eigenschaftsbezeichnung “außer Wettbewerb” ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichtes als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag außer Wettbewerb geblieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005604

Alte Dokumentnummer

N1195714892R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A30/NOR12005604