Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 31.

Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Büro eingetragen. Die Preisträger können von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005605

Alte Dokumentnummer

N1195714893R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A31/NOR12005605