Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 32.
Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichtes und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005606
alte Dokumentnummer
N1195714894R