Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1957Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 6
Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat
Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
Überweisungen seiner Kapitalien von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln;
bei der Ausübung der ihm gemäß der vorstehenden Absätze a und b zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005637
alte Dokumentnummer
N1195717685S