Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1957Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 7
Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit
von allen direkten Steuern. Der Rat wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben und Gebühren verlangen, die nur Abgaben für öffentliche Dienstleistungen sind;
von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten Güter. Die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter dürfen nicht verkauft werden, es sei denn zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
von Zollgebühren, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005638
Alte Dokumentnummer
N1195717686S