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Art. 7

Fassungen
ab 09.05.1957 — BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.05.1957 BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.05.1957BGBl. Nr. 127/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 7

Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit

  1. Litera a
    von allen direkten Steuern. Der Rat wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben und Gebühren verlangen, die nur Abgaben für öffentliche Dienstleistungen sind;
  2. Litera b
    von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten Güter. Die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter dürfen nicht verkauft werden, es sei denn zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
  3. Litera c
    von Zollgebühren, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005638

Alte Dokumentnummer

N1195717686S