Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme notwendige oder nützliche Aufwendungen gemacht worden, deren Kosten der Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen, soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe der Sache noch vorhanden waren, abzüglich jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf die Entschädigung anzurechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung notwendig oder nützlich war, sind außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse außer Betracht zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005677
alte Dokumentnummer
N1195811248S