Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht bewegliche körperliche Sachen im Zuge der Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert oder wurde eine solche Veräußerung auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit dem - unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 17, Währungsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947,, - erzielten Nettoerlös begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005678

alte Dokumentnummer

N1195811249S