Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:
    1. Litera a
      Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in Paragraph 7, genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach Paragraph 7, beziehungsweise Paragraph 13, ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,

    von dem Mehrbetrag bis

einschließlich

100.000 S

..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

300.000 S

..... 20 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

1,000.000 S

..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

5,000.000 S

..... 3 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

10,000.000 S

..... 1 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

 

.... 0.5 v. H.

  1. Litera b
    bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den Paragraphen 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich

500.000 S

..... 75 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

1,000.000 S

..... 50 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

2,000.000 S

..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

5,000.000 S

..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

10,000.000 S

..... 3 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

 

.... 1 v. H.

  1. Absatz 2,Die Begrenzung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Absatz eins, auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.

Schlagworte

Miteigentum, Personengesellschaft, Entschädigungssumme

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005680

alte Dokumentnummer

N1195811250S