Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:
Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in § 7 genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach § 7 beziehungsweise § 13 ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in Paragraph 7, genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach Paragraph 7, beziehungsweise Paragraph 13, ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,
vonvon dem Mehrbetrag bis
einschließlich | 100.000 S | ..... 25 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 300.000 S | ..... 20 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 1,000.000 S | ..... 10 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 5,000.000 S | ..... 3 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 10,000.000 S | ..... 1 v. H. |
vonvon jedem weiteren Mehrbetrag
bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den §§ 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den Paragraphen 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,
vonvon dem Mehrbetrag bis
einschließlich | 500.000 S | ..... 75 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 1,000.000 S | ..... 50 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 2,000.000 S | ..... 25 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 5,000.000 S | ..... 10 v. H. |
vonvon dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich | 10,000.000 S | ..... 3 v. H. |
vonvon jedem weiteren Mehrbetrag
(2)Absatz 2,Die Begrenzung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Abs. 1 auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.Die Begrenzung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Absatz eins, auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.
Schlagworte
Miteigentum, Personengesellschaft, Entschädigungssumme