Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 27.Paragraph 27,
Ansprüche aus Schäden, die durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober 1955 verursacht wurden, können gegen die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, geltend gemacht werden. Ansprüche aus Schäden, die durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober 1955 verursacht wurden, können gegen die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005700
alte Dokumentnummer
N1195811263S