Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IV.ABSCHNITT römisch vier.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28.Paragraph 28,
Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Lasten der Kredite für Besatzungsschäden Vorschußzahlungen auf Schäden geleistet worden sind, die durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt werden, sind sie haushaltsmäßig wie endgültige Bundesausgaben für Besatzungsschäden zu behandeln. Derartige Vorschußzahlungen sind auf allfällige Beihilfen, sonstige Zuwendungen oder Zahlungen, die einem Geschädigten aus einer Kriegssachschadenregelung zukommen, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005701
alte Dokumentnummer
N1195811264S