Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben

    Ziffer eins wenn der Schaden entstanden ist durch, oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von

    1. Litera a
      Entmilitarisierungsmaßnahmen
    2. Litera b
      Maßnahmen der Demontage
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Zurückstellung von Sachen ins Ausland (Restitutionen);

    Ziffer 2 wenn der Schaden entstanden ist

    1. Litera a
      an Sachen, die auf Grund des Artikel 22, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder übergegangen wären, wenn sie nicht verlorengegangen oder durch die Besatzungsmacht weggenommen oder zerstört worden wären; dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder auf die Paragraph 12, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Anwendung findet;
    2. Litera b
      an Sachen einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland, wenn wenigstens 75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des Artikel 22, Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind; dies gilt nicht, wenn die juristische Person mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen ist, das auf Grund der Bestimmungen des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist;
    3. Litera c
      an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung innegehabt oder in Anspruch genommen worden waren; dies gilt nicht für Schäden an Wohnräumen und dem darin befindlichen Hausrat;
    4. Litera d
      an Sachen, die nach inländischen Vorschriften oder nach einer allgemeinen Anordnung einer Besatzungsmacht abgeliefert werden mußten oder für die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung oder Anbietung bestanden hat, der der Geschädigte nicht nachgekommen ist;
    5. Litera e
      an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften, sofern die Sachen vor Schadenseintritt von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig waren.
  2. Absatz 2,Wurden an einer Liegenschaft oder an den auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art vorgenommen, so wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang mit den angeführten Maßnahmen entstanden sind.

Anmerkung

Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetz, dRGBl. I S 438/1940; jetzt Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005668

alte Dokumentnummer

N1195811239S