Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs- oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche Abnützung einer Sache während der Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht oder für Verlust oder Schaden durch Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.
Schlagworte
Nutzungsentgang
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005669
alte Dokumentnummer
N1195811240S