Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§ 19) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind. Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (Paragraph 16,) oder bei der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 19,) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005670
alte Dokumentnummer
N1195811241S